Erbe & Schenkungen

Im Folgenden können Sie sich über die häufigsten notariellen Angelegenheiten des Themengebietes informieren. Neben einem Infotext finden Sie nützliche Links zur weiterführenden Recherche. Außerdem sind den einzelnen Leistungspunkten die Formulare zugeordnet, mit welchen Sie unkompliziert die Aufträge in unserem Notariat auslösen können. Sollte Ihr Anliegen nicht aufgeführt sein oder bestehen vorab Fragen, dann kontaktieren Sie uns bitte persönlich, damit wir Ihnen ganz individuell behilflich sein können.

Testamente & Erbverträge

Auf Basis der Testierfreiheit, geregelt im Grundgesetz, kann jeder selbst bestimmen, wer das Vermögen im Todesfall erhalten soll. Ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag ist zu empfehlen, da die Verzahnung von Zivil- und Steuerrecht, Erbfolgen und Pflichtteilen außerordentlich komplex ist.

Ein weiterer Vorteil des notariellen Testaments oder Erbvertrags ist es, dass im Todesfall die Beantragung eines Erbscheins beim Nachlassgericht nicht immer erforderlich ist und hierdurch die Kosten für den Erbschein gespart werden.

Schließlich wird ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag so präzise formuliert, dass dadurch der Erbschein nicht mehr benötigt wird. Die Investition beim Notar zahlt sich mit Sicherheit aus, denn wir verhelfen Ihnen, Ihren letzten Willen exakt sowie rechtssicher auf Papier zu bringen.

Darüber hinaus gewährleisten wir die Hinterlegung des Testaments beim Nachlassgericht und Registrierung im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer, so dass dieses im Sterbefall aufgefunden und berücksichtigt wird.

weiterführende Links

Überlassungen & Schenkungen

Bei der Überlassung bzw. Schenkung haben Sie die Möglichkeit, bereits zu Lebzeiten Ihr Vermögen auf andere Personen zu übertragen. Das heißt, Sie nehmen die Erbfolge vorweg und machen den Erbfall vom Versterben unabhängig.

Bei der Entscheidung, Ihre Vermögensverhältnisse durch eine lebzeitige Übertragung oder letztwillige Verfügung (z. B. Testament) aufzuteilen, berate ich Sie umfassend.

Unser Notariat setzt dabei auf steuerlich durchdachte und unmissverständliche Verträge, die Ihre individuellen Sonderfälle kompetent regeln.

weiterführende Links

Erbauseinandersetzungen

Erbauseinandersetzungen sind dann notwendig, wenn mehrere Personen erben, damit eine Erbengemeinschaft bilden und gemeinsam über den Nachlass verfügen. Diese Situation birgt nicht selten Konfliktpotential.

Um Streitigkeiten zu vermeiden, kann die Erbengemeinschaft durch eine Auseinandersetzung aufgelöst werden. Dies macht eine notarielle Beurkundung erforderlich.

Unser Notariat verfügt über die notwendige Expertise und Neutralität in solchen Auseinandersetzungen und beachtet dabei die gesetzlichen Bestimmungen umfassend.

weiterführende Links

Erbscheinsanträge

Ein Erbfall bringt mit sich, dass viele Angelegenheiten zu regeln sind. Da er stets mit dem Tod einer nahestehenden Person einhergeht und viele rechtliche Abfolgen zu beachten sind, ist es umso verständlicher, dass die Hinterbliebenen mit der Erbschaftsabwicklung überfordert sind. Deswegen stehen wir unterstützend an Ihrer Seite und beraten Sie dazu.

Die Beauftragung eines Notars ist sinnvoll, denn nicht immer ist die Beantragung eines Erbscheins notwendig. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag die Erbenstellung ausreichend nachweist. Andernfalls bescheinigt der Erbschein, ein offizielles amtliches Zeugnis, die Wahrhaftigkeit des Erben.

Unser Notariat unterstützt Sie dann beim Erbscheinsantrag, der Einholung der erforderlichen Unterlagen und übernimmt die Kommunikation mit dem Nachlassgericht. Wir wickeln damit das gesamte Erbscheinsverfahren für Sie ab und ein Gang zum Nachlassgericht wird somit für Sie überflüssig.

weiterführende Links

Antragsformulare

Erbausschlagungen

Nicht immer umfasst das Erbe Vermögen in Form von Bargeld, Immobilien oder Schmuck. Eine Erbschaft kann auch aus Schulden bestehen, denn im Erbfall treten Sie als Erbe in die Fußstapfen des Verstorbenen.

Das bedeutet, dass auch die Schulden auf Sie übergehen, für welche Sie dann mit Ihrem Vermögen haften. In solch einem Fall ist es sinnvoll, das Erbe auszuschlagen. Dabei gilt zu beachten, dass Sie ab Anfall der Erbschaft und dem Berufungsgrund dafür nur eine sechswöchige Frist haben.

Weiterhin bedeutet die Ausschlagung, dass Sie auf das gesamte Erbe verzichten und die weitere Erbfolge greift, d. h. Ihre Kinder oder andere Angehörige werden gegebenenfalls zum Erben. Deshalb sollten auch diese Personen das Erbe entsprechend ausschlagen.

Die Erklärung ist gegenüber dem Nachlassgericht zu erbringen, wobei sich die Gerichtsgebühr nach der Höhe des Erbes richtet. Ist dies für Sie zu umständlich, können wir für Sie die entsprechende notarielle Erklärung aufsetzen, wobei sich die Kosten nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz ergeben.

weiterführende Links

Antragsformulare

Erbteilsübertragungen

Geht ein Erbe auf mehrere Personen über, entsteht eine sogenannte Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft verwaltet gemeinsam den Nachlass. Einem einzelnen Erben ist es dadurch nicht möglich, über einzelne Vermögensgegenstände zu verfügen, solange nicht das gesamte Erbe geregelt ist.

Jedoch kann ein Miterbe durch eine Erbteilsübertragung, also durch Verkauf oder Schenkung, seinen Erbteil an einen anderen Miterben oder Dritten abgeben. Damit tritt der Begünstigte in die Erbengemeinschaft ein und das Erbe geht anteilig auf ihn über.

Ein etwaiges Vorkaufsrecht der übrigen Miterben aus der Erbengemeinschaft muss zwingend beachtet werden, ebenso der Umstand, dass eine Erbteilsübertragung nicht von Nachlassverbindlichkeiten befreit.

Eine solcher Vertrag zur Erbteilsübertragung muss notariell beurkundet werden. In unserem Notariat beraten wir Sie in einem Vorgespräch ausführlich, bevor wir den Vertrag für Sie aufsetzen und entsprechend rechtsgültig machen.

weiterführende Links